Informationen zur Zurückstellung von der Schule

Wie kann ich ein Kind von der Schule zurückstellen?
Wie erreiche ich eine Zurückstellung von der Schule?

Was ist eine Zurückstellung von der Schule? 

Unter Zurückstellung von der Schule versteht man, wenn Eltern (oder auch die Schule von sich aus) annehmen, dass dem vor dem Einschulungsstichtag geborenen Kind, noch die Schulreife fehlt und es deshalb erst im kommenden Schuljahr eingeschult werden soll.

Der Einschulungsstichtag

Relevanz kommt demnach zunächst der Einschulungsstichtag zu, die Frage also, wann das Kind im laufenden Schuljahr das sechste Lebensjahr vollendet.

Dies unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. In vielen Bundesländern ist Einschulungsstichtag der 30.06. (bspw. Hessen, Rheinland-Pfalz und seit kurzem auch wieder Bayern), in anderen der 30.09. (bspw. NRW und aktuell auch noch BW, die allerdings auch den 30.06. künftig anstreben).

Insgesamt ist aktuelle eine Tendenz erkennbar, den Einschulungsstichtag wieder nach vorne zu verlagern, nachdem zuvor die umgekehrte Tendenz vorherrschte... D.h. die eingeschulten Kinder sind insgesamt wieder Älter. 

Solange dies nicht der Fall ist, ermöglichen die unterschiedlichen Einschulungsstichtage natürlich Möglichkeiten durch eine Verlagerung des Wohnortes/gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Bundesland, der Einschulung zu entgehen.

Für Fragen oder Unklarheiten, können Sie mich gerne in Form einer Erstberatung kontaktieren.

Gründe für eine Zurückstellung von der Schule

Eine Zurückstellung von der Schule kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn ein Zurückstellungsgrund vorliegt.

Hierbei gibt es eine sehr große Diskrepanz zwischen dem, was das Gesetz hergibt und dem, was Eltern als Zurückstellungsgrund annehmen:
  • Während Eltern nämlich einen Zurückstellungsgrund bereits annehmen, wenn ihr Kind aus ihrer Sicht noch nicht so weit ist, in die Schule zu gehen,
  • sind die gesetzlichen Regelungen deutlich enger und lassen eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur in eng begrenzten Möglichkeiten zu.
Historisch gibt es 3 Zurückstellungsgründe, wobei diese aber nicht in allen Bundesländern geregelt sind:

Fast überall ist die Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen geregelt. Dies betrifft Kinder, die wegen schwerer Krankheiten eine erhebliche Entwicklungsverzögerung haben oder deren Prognose für eine Beschulung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ausscheidet. Dies müssen in der Verwaltungspraxis durchaus schwerwiegende Gründe sein, alleine eine Frühgeburt oder eine Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten wird nicht als ausreichend angesehen.

In den meisten Bundesländern ist auch eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen geregelt. Dies sind Kinder, die noch nicht in der Lage wären, den Schulstoff zu bewältigen. Da es im Kindergarten allerdings noch nicht viel zu lernen gab, ist das Fenster auch für diesen Ablehnungsgrund sehr klein. Im Gegenteil muss man aufpassen, dass man das Kind nicht zu schlecht präsentiert und die Schule dann eine Einschulung mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen abstrebt...

Nur selten ist auch eine Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen gesetzlich geregelt (bspw. Bayern, Hessen, Niedersachsen), also das, was sich die meisten Eltern eigentlich vorstellen, wenn sie davon sprechen, dass das Kind noch nicht so weit ist, weil es verspielt, unkonzentriert, ängstlich ist oder mit Frustrationen noch nicht hinreichend umgehen kann. Gerade weil dies den meisten Eltern vorschwebt, ist aber auch hier das Fenster sehr klein und es wird argumentiert, man solle doch Vertrauen haben, das hätten bisher alle Kinder geschafft usw. Nur gravierende sozial-emotionale Gründe reichen demnach für die Zurückstellung von der Schule aus, wobei auch hier wieder die Gefahr besteht, dass man über das Ziel hinausschießt und die Schule die Kinder dann mit sonderpädagogischem Förderbedarf sozial-emotional einschulen möchte...

Insgesamt ist es also sehr schwer, einen Zurückstellungsgrund zu generieren:
  • Zunächst muss dies das konkrete Bundesland den gewünschten Zurückstellungsgrund überhaupt hergeben. NRW regelt aber beispielsweise nur Zurückstellungen aus gesundheitlichen Gründen, Baden-Württemberg regelt nur Zurückstellungen aus gesundheitlichen und intellektuellen Gründen, bei Rheinland-Pfalz wird gestritten, was überhaupt gilt usw.
  • Und selbst wenn der gewünschte Zurückstellungsgrund geregelt ist, sind die Anforderungen hierfür hoch und zudem muss man aufpassen, dass man nicht übertreibt und das Kind stattdessen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschult wird!
Den richtigen Ton zu finden, ist also alles andere als einfach!

Für eine Einschätzung Ihres Falles, inwiefern ein Zurückstellungsgrund vorliegt, können Sie mich gerne im Wege einer Erstberatung kontaktieren.

Zurückstellung und Sonderpädagogischer Förderbedarf

Bei der Frage, ob man einen Zurückstellungsgrund generieren kann, ist demnach immer abzugrenzen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt und stattdessen der Schule Munition liefert, dass diese stattdessen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen will, um damit das Kind einzuschulen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist das ehemalige Behindertenrecht und bis in die 10-er-Jahre waren diese Kinder meist in Sonderschulen. Durch die Inklusion ist dies heute nicht mehr zwangsläufig der Fall, da auch in normalen Schulen nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit besteht, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beschulen. Allerdings hat gerade diese grundsätzliche Möglichkeit dazu geführt , dass ein erheblicher Missbrauch bei den normalen Schulen besteht und diese versuchen, immer mehr Kinder für behindert zu erklären, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen. Und gerade die Einschulung eignet sich hierfür natürlich hervorragend...

Wenn man einen Zurückstellungsgrund geltend machen möchte, landet man in der Zwickmühle, dass dieser ja eine erhebliche Relevanz haben muss, damit es für die Zurückstellung ausreicht, der Grund aber nicht so schwerwiegend sein darf, dass die Schule dann versucht, das Kind stattdessen mit sonderpädagoggischem Förderbedarf einzuschulen...

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu im Rahmen einer Erstberatung natürlich weiterhelfen.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule

Grundsätzlich wird bei einem Kind, das vor dem Einschulungsstichtag sein sechstes Lebensjahr vollendet, die Schulreife vermutet, d.h. dieses muss eingeschult werden.

Um dem zu entgehen, müssen die Eltern einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen. Der Antrag ist bei der Schulleitung zu stellen und wird von der Schulleitung bearbeitet.

Die Schulleitungen müssen regelmäßig die Ergebnisse der Einschulungsuntersuchung (Schuleingangsuntersuchung) berücksichtigen, sind im übrigen aber frei, wie sie die Schulreife des Kindes beurteilen. In vielen Regionen haben sich "Schulspiele" etabliert, bei denen eine Schulstunde simuliert wird, um zu schauen, wie die Kinder damit umgehen können. Natürlich können (und sollten) Eltern dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule auch eigene Gutachten beifügen, die eine mangelnde Schulreife beinhalten.

Aus vorstehenden Erwägungen, sollte dieser Antrag auf Zurückstellung von der Schule also sehr gut vorbereitet sein, damit dieser möglichst für eine Zurückstellung für eine Schule ausreicht, aber nicht im sonderpädagogischen Förderbedarf endet. Zudem sollte ein Antrag auf Zurückstellung von der Schule alles enthalten, denn wenn man später nachlegt, wirkt dies rasch unglaubwürdig...

Für weitergehende Fragen zum Antrag auf Zurückstellung von der Schule können Sie mich für eine Erstberatung kontaktieren.

Die Schuleingangsuntersichung

Um die Schuleingangsuntersuchung ranken sich viele Legenden.

Aus meiner Erfahrung zeichnet sich diese vor allem durch eine erhebliche Unprofessionalität und Beliebigkeit aus.

Klare Linien sind nicht erkennbar, es scheint so, dass jeder macht, was er möchte und die Testverfahren bleiben oftmals oberflächlich.

Es besteht zudem meist keinerlei Interesse auf individuelle Angaben der Eltern über das Kind einzugehen.

Im Ergebnis ist es demnach selten, dass anlässlich einer Schuleingangsuntersuchung eine Zurückstellung des Kindes als Untersuchungsergebnis herauskommt. Meist gilt das Kind als schulreif oder soll in den sonderpädagogischen Förderbedarf abgeschoben werden.

Für Fragen hierzu können Sie mich im Rahmen einer Erstberatung kontaktieren.

Rechtsschutz bei der Zurückstellung von der Schule

Die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung von der Schule ist ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann.

Realistischerweise muss man allerdings sagen, dass sich viele Eltern zu diesem Zeitpunkt bereits um Kopf und Kragen geredet haben und Schulen ja auch nicht dazu neigen, Fehler einzugestehen. Ist der Antrag auf Zurückstellung von der Schule abgelehnt worden, dann ist ein eigener Widerspruch vermutlich chancenlos, so dass spätestens dann anwaltliche Hilfe erforderlich würde.

Gerade weil man sich indes schnell um Kopf und Kragen redet, ist es sinnvoll, sich zumindest anwaltlich beraten zu lassen, bevor man einen solchen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellt. Und gerade in "engen Fällen" sollte man überlegen, ob man die ganze Sache nicht von vornherein anwaltlich durchführt...

Sie können sich also gerne an mich wenden, ich stelle solche Zurückstellungsanträge seit vielen Jahren in ganz Deutschland! Wenn Sie möchten, rufen Sie mich also gerne an und wir sprechen über Ihren Fall.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.
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