Relevanz kommt demnach zunächst der Einschulungsstichtag zu, die Frage also, wann das Kind im laufenden Schuljahr das sechste Lebensjahr vollendet.
Dies unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. In vielen Bundesländern ist Einschulungsstichtag der 30.06. (bspw. Hessen, Rheinland-Pfalz und seit kurzem auch wieder Bayern), in anderen der 30.09. (bspw. NRW und aktuell auch noch BW, die allerdings auch den 30.06. künftig anstreben).
Insgesamt ist aktuelle eine Tendenz erkennbar, den Einschulungsstichtag wieder nach vorne zu verlagern, nachdem zuvor die umgekehrte Tendenz vorherrschte... D.h. die eingeschulten Kinder sind insgesamt wieder Älter.
Solange dies nicht der Fall ist, ermöglichen die unterschiedlichen Einschulungsstichtage natürlich Möglichkeiten durch eine Verlagerung des Wohnortes/gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Bundesland, der Einschulung zu entgehen.
Für Fragen oder Unklarheiten, können Sie mich gerne in Form einer
Erstberatung kontaktieren. Eine Zurückstellung von der Schule kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn ein Zurückstellungsgrund vorliegt.
Hierbei gibt es eine sehr große Diskrepanz zwischen dem, was das Gesetz hergibt und dem, was Eltern als Zurückstellungsgrund annehmen:
- Während Eltern nämlich einen Zurückstellungsgrund bereits annehmen, wenn ihr Kind aus ihrer Sicht noch nicht so weit ist, in die Schule zu gehen,
- sind die gesetzlichen Regelungen deutlich enger und lassen eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur in eng begrenzten Möglichkeiten zu.
Historisch gibt es 3 Zurückstellungsgründe, wobei diese aber nicht in allen Bundesländern geregelt sind:
Fast überall ist die Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen
geregelt. Dies betrifft Kinder, die wegen schwerer Krankheiten eine erhebliche Entwicklungsverzögerung haben oder deren Prognose für eine Beschulung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ausscheidet. Dies müssen in der Verwaltungspraxis durchaus schwerwiegende Gründe sein, alleine eine Frühgeburt oder eine Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten wird nicht als ausreichend angesehen.
In den meisten Bundesländern ist auch eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen
geregelt. Dies sind Kinder, die noch nicht in der Lage wären, den Schulstoff zu bewältigen. Da es im Kindergarten allerdings noch nicht viel zu lernen gab, ist das Fenster auch für diesen Ablehnungsgrund sehr klein. Im Gegenteil muss man aufpassen, dass man das Kind nicht zu schlecht präsentiert und die Schule dann eine Einschulung mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen abstrebt...
Nur selten ist auch eine Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen
gesetzlich geregelt (bspw. Bayern, Hessen, Niedersachsen), also das, was sich die meisten Eltern eigentlich vorstellen, wenn sie davon sprechen, dass das Kind noch nicht so weit ist, weil es verspielt, unkonzentriert, ängstlich ist oder mit Frustrationen noch nicht hinreichend umgehen kann. Gerade weil dies den meisten Eltern vorschwebt, ist aber auch hier das Fenster sehr klein und es wird argumentiert, man solle doch Vertrauen haben, das hätten bisher alle Kinder geschafft usw. Nur gravierende sozial-emotionale Gründe reichen demnach für die Zurückstellung von der Schule aus, wobei auch hier wieder die Gefahr besteht, dass man über das Ziel hinausschießt und die Schule die Kinder dann mit sonderpädagogischem Förderbedarf sozial-emotional einschulen möchte...
Insgesamt ist es also sehr schwer, einen Zurückstellungsgrund zu generieren:- Zunächst muss dies das konkrete Bundesland den gewünschten Zurückstellungsgrund überhaupt hergeben. NRW regelt aber beispielsweise nur Zurückstellungen aus gesundheitlichen Gründen, Baden-Württemberg regelt nur Zurückstellungen aus gesundheitlichen und intellektuellen Gründen, bei Rheinland-Pfalz wird gestritten, was überhaupt gilt usw.
- Und selbst wenn der gewünschte Zurückstellungsgrund geregelt ist, sind die Anforderungen hierfür hoch und zudem muss man aufpassen, dass man nicht übertreibt und das Kind stattdessen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschult wird!
Den richtigen Ton zu finden, ist also alles andere als einfach!
Für eine Einschätzung Ihres Falles, inwiefern ein Zurückstellungsgrund vorliegt, können Sie mich gerne im Wege einer Erstberatung
kontaktieren.