Zurückstellung von der Schule Niedersachsen

Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen

Nachfolgend informiere ich Sie zum Einschulungsstichtag, den Zurückstellungsgründen und wie man einen Antrag auf Zurückstellung in Niedersachsen stellt:

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in Niedersachsen - § 64 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz

Die Regelung zum Einschulungsstichtag finden Sie in § 64 Abs. 1 Schulgesetz Niedersachsen (NSchG):

Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des in Satz 1 genannten Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Niedersachsen hat analog den Änderungen anderer Bundesländer, eine spätere Einschulung erleichtert:

Einschulungsstichtag ist in Niedersachsen ist aktuell zwar nach wie vor der 30. September, d. h. alle Kinder, die vor dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, werden grundsätzlich schulpflichtig. Vollenden die Kinder aber zwischen dem 01.07. und 30.09. das sechste Schuljahr, dann können die Eltern durch Erklärung gegenüber der Schule die Einschulung um ein Jahr hinausschieben.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen wird demnach nur noch für alle Kinder, die bereits bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Zurückstellungsgründe in Niedersachsen - § 64 Abs. 2 NSchG

In § 64 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz heißt es:

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Niedersachsen verfügt demnach über alle 3 denkbaren Zurückstellungsgründe.

Eine Zurückstellung aus körperlichen Gründen ist sehr schwer zu erreichen und setzt voraus, dass die Kinder wegen schwerer  Krankheiten in der frühen Kindheit eine verzögerte Entwicklung aufweisen oder nach wie vor von schweren Krankheiten geplagt sind.

Eine Zurückstellung aus geistigen Gründen setzt Entwicklungsrückstände hinsichtlich vorschulischer Fähigkeiten voraus.

Der praktisch relevanteste Fall ist der Elternwunsch, eine Zurückstellung wegen sozialen Verhaltens zu erreichen. Dies ist bei noch ängstlichen, unkonzentrierten oder Verhaltensauffälligen Kindern denkbar, wobei die Hürden dafür sehr hoch sind, weil alle Kinder bei der Einschulung noch natürliche Übergangsprobleme aufweisen.

Eine Zurückstellung von der Schule ist in Niedersachsen trotz der breiten Angebotspalette demnach alles andere als einfach und man redet sich schnell in sein Unglück, wenn man nicht aufpasst... Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierbei mit Rat und/oder Tat zur Seite stehen.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen und sonderpädagogischer Förderbedarf

Theoretisch denkbar, aber praktisch so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Schulleiter von Amts wegen eine Zurückstellung ausspricht, d.h. man muss in Niedersachsen regelmäßig selbst einen Antrag auf Zurückstellung stellen, um ein Verwaltungsverfahren einzuleiten.

Bei der Einschätzung, ob Schulreife vorliegt, ist der Schulleiter weitgehend frei. In der Praxis bedient er sich natürlich der Ergebnisse der Einschulungsuntersuchung, muss sich daneben aber natürlich auch selbst ein Bild des Kindes machen. Und er muss natürlich auch die Privatgutachten der Eltern (Stellungnahme des Kindergartens, Ergotherapeut usw.) berücksichtigen.

In Niedersachsen ist der Missbrauch sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs anlässlich der Einschulung aus meinen Erfahrungen besonders problematisch: Viele Schulleiter versuchen, sich die Argumente der Eltern zu eigen zu machen und die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen, anstatt diese zurückzustellen, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen. Für das betroffene Kind stellt sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (das vormalige Behindertenrecht) eine erhebliche Stigmatisierung dar und, wurde sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt, wird man diesen kaum wieder los – auch wenn die Schulen anderes versprechen (siehe ausführlich zum Thema meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Kurzum: Solche Anträge auf Zurückstellung von der Schule zu stellen, ist alles andere als einfach, weil man so viel vortragen muss, dass eine Zurückstellung in Betracht kommt, allerdings aufpassen muss, dass es nicht so viel wird, dass die Schule plötzlich das Kind in den sonderpädagogischen Förderbedarf drängen möchte. Hier kann man schnell gravierende Fehler begehen, die dann nachträglich schwer zu korrigieren sind, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden. 

Aufgrund  meiner langjährigen Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen beratend natürlich gerne weiterhelfen bzw. Ihnen den Antrag auf Zurückstellung von der Schule auch formulieren.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Zurückstellung von der Schule und Schulkindergarten in Niedersachsen

In § 64 Abs. 2 Schulgesetz Niedersachsen heißt es:

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Auf Basis dieser Norm kommt es mitunter vor, dass Schulen zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichten wollen - wobei dies in der Praxis meist aber nur die Fälle sind, bei denen die Kinder bisher  noch gar nicht einen Kindergarten besucht hatten.

Und selbst wenn dies angeordnet wird, so ist dies eine separate Anordnung zur Zurückstellung, d.h. man kann dies auch separat rechtlich angreifen. Auch hier kann ich Ihnen selbstverständlich gerne weiterhelfen! Rufen Sie mich einfach an.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.
Share by: