Zurückstellung von der Schule NRW

Zurückstellung von der Schule in NRW

Informieren Sie sich nachfolgend zum Landesrecht NRW hinsichtlich des Einschulungsstichtages in NRW, der Zurückstellungsgründe in NRW und wie man bei der Formulierung eines Antrages auf Zurückstellung von der Schule zu beachten hat.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in NRW - § 35 SchulG NRW

Der Einschulungsstichtag ist in § 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW geregelt:

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

NRW hat demnach noch die früher am weitest verbreitetste Regelung, dass alle Kinder, die vor dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, demnach eingeschult werden.

Auch in NRW ist allerdings eine stufenweise Vorverlagerung des Einschulungsstichtags im Gespräch. 

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Zurückstellungsgründe in NRW - § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW

In § 35 Abs. 3 SchulG NRW heißt es:

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.

Nordrhein-Westfalen hat hinsichtlich der Zurückstellung von der Schule nach wie vor nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich und kennt nur die "erheblichen gesundheitlichen Gründe" als Zurückstellungsgrund an. Dies ist allenfalls denkbar bei Entwicklungsverzögerungen wegen schwerer frühkindlicher Krankheiten bzw. aktueller Krankheiten, die eine Einschulung noch verhindern.

Eine Zurückstellung von der Schule ist in NRW demnach nur sehr schwer zu erreichen und man muss sehr kreativ vorgehen, um eine Chance zu haben! Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierbei mit Rat und/oder Tat zur Seite stehen.

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Antrag auf Zurückstellung von der Schule in NRW und sonderpädagogischer Förderbedarf

In der Praxis ist eine Zurückstellung von der Schule in NRW nicht nur sehr schwer zu erreichen, sondern man muss gleichzeitig auch aufpassen, dass die Schulen das Kind stattdessen nicht mit sonderpädagogischem Förderbedarf einschulen wollen, da der Missbrauch zur Ressourcengewinnung in NRW mit am größten von ganz Deutschland ist. Sonderpädagogischer Förderbedarf (das vormalige Behindertenrecht) stellt für das betroffene Kind eine erhebliche Stigmatisierung dar (vgl. meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de) und ist zugleich ein Dauerverwaltungsakt, den man nur ganz schwer wieder los wird, so dass man aufpassen muss, erst nicht in diesen Fokus zu geraten.

Insofern ist gerade in NRW eine Chancen-Nutzen-Abwägung vorab vorzunehmen, damit man sich nicht auf Basis vager Chancen auf eine Zurückstellung um Kopf und Kragen redet und die Schule stattdessen das Kind in den sonderpädagogischen Förderbedarf (AO-SF-Verfahren) zu drängen versucht. Insofern rate ich gerade in NRW zumindest zu einer telefonischen Erstberatung, bevor man loslegt.

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