Hierzu heißt es In § 58 Abs. 3 HSchG:
Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand
haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Im Ergebnis können Kinder in Hessen demnach aus körperlichen, geistigen und vor allem den wichtigen sozial-emotionalen Gründen zurückgestellt werden:
Eine
Zurückstellung aus körperlichen Gründen
ist möglich, wenn Kinder wegen schwerer Krankheiten entwicklungsverzögert sind oder diese Krankheiten eine aktuelle Einschulung verhindern.
Eine
Zurückstellung aus geistigen Gründen
kommt in Betracht, wenn Kinder noch nicht in der Lage sind, den Schulstoff zu bewältigen.
Und eine
Zurückstellung aus seelischen Gründen
kommt in Betracht, wenn die Kinder in sozial-emotionaler Hinsicht noch nicht soweit sind, d. h. in Schulsituationen noch nicht klarkommen.
Insbesondere bei der Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen ist hierbei zu beachten, dass diese ein gewisses Gewicht aufweisen müssen, da es für alle Kinder eine Herausforderung ist, in die Schule zu wechseln, die allerdings auch die meisten Kinder bewältigen.
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