Die Zurückstellungsgründe sind in § 58 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz geregelt:
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.
Analog hierzu heißt es in § 13 Grundschulordnung RLP:
Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt
Die Auslegung dieser Normen ist umstritten: Teils wird behauptet, die Norm sei so auszulegen, dass nur aus gesundheitlichen Gründen eine Zurückstellung möglich sei. Dies ist jedoch methodisch falsch, denn "in der Regel" heißt verwaltungsrechtlich, dass durchaus auch andere Gründe ausnahmsweise zulässig sind. Und wenn ein Kind aus anderen Gründen evident noch nicht schulreif ist, dann liegt natürlich ein Zurückstellungsgrund vor...
Nach richtiger Auffassung sind in Rheinland-Pfalz deshalb Zurückstellungen aus gesundheitlichen, intellektuellen und sozial-emotionalen Gründen denkbar!
Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen
kommt in Betracht, wenn das Kind aufgrund schwerer früherer Erkrankungen entwicklungsverzögert ist oder nach wie vor an schweren Erkrankungen leidet. Intellektuelle Gründe
können vorliegen, wenn das Kind den Vorschulstoff och nicht bewältigen kann. Und sozial-emotionale Gründe
sind denkbar, wenn das Kind noch zu ängstlich, zu unkonzentriert oder zu verhaltensauffällig ist, um sich in der Schule zurechtzufinden.
Zu beachten ist bei allen Gründen (insbesondere aber bei den sozial-emotionalen Gründen), dass diese ein erhebliches Gewicht haben müssen, da alle Schüler gewisse Übergangsprobleme haben. Eine Zurückstellung von der Schule soll in Rheinland-Pfalz aber ein eng umgrenzter Einzelfall bleiben.
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