Zurückstellung von der Schule Rheinland-Pfalz

Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz

Nachfolgend informiere ich Sie über die landesspezifischen Besonderheiten bei der Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz: Dem Einschulungsstichtag, den Zurückstellungsgründen und was bei dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule in RLP zu beachten ist.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz - § 57 SchulG Rheinland-Pfalz, § 13 Grundschulordnung (GSchO) RLP

Der Einschulungsstichtag ist in § 57 Schulgesetz Rheinland-Pfalz zu finden:

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.

Alle Kinder, die nach dem 31.08. das sechste Lebensjahr vollenden, müssen demnach noch nicht zur Schule, die anderen Kinder gelten kraft Gesetzes als schulreif und müssen einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen.

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Zurückstellungsgründe in Rheinland-Pfalz - § 58 Abs. 2 SchulG RLP

Die Zurückstellungsgründe sind in § 58 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz geregelt:

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.

Analog hierzu heißt es in § 13 Grundschulordnung RLP:

Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt

Die Auslegung dieser Normen ist umstritten: Teils wird behauptet, die Norm sei so auszulegen, dass nur aus gesundheitlichen Gründen eine Zurückstellung möglich sei. Dies ist jedoch methodisch falsch, denn "in der Regel" heißt verwaltungsrechtlich, dass durchaus auch andere Gründe ausnahmsweise zulässig sind. Und wenn ein Kind aus anderen Gründen evident noch nicht schulreif ist, dann liegt natürlich ein Zurückstellungsgrund vor...

Nach richtiger Auffassung sind in Rheinland-Pfalz deshalb Zurückstellungen aus gesundheitlichen, intellektuellen und sozial-emotionalen Gründen denkbar!

Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen kommt in Betracht, wenn das Kind aufgrund schwerer früherer Erkrankungen entwicklungsverzögert ist oder nach wie vor an schweren Erkrankungen leidet. Intellektuelle Gründe können vorliegen, wenn das Kind den Vorschulstoff och nicht bewältigen kann. Und sozial-emotionale Gründe sind denkbar, wenn das Kind noch zu ängstlich, zu unkonzentriert oder zu verhaltensauffällig ist, um sich in der Schule zurechtzufinden.

Zu beachten ist bei allen Gründen (insbesondere aber bei den sozial-emotionalen Gründen), dass diese ein erhebliches Gewicht haben müssen, da alle Schüler gewisse Übergangsprobleme haben. Eine Zurückstellung von der Schule soll in Rheinland-Pfalz aber ein eng umgrenzter Einzelfall bleiben. 

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Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz und sonderpädagogischer Förderbedarf

Die Grundlagen für die Feststellung der Zurückstellung sind in der Grundschulordnung Rheinland-Pfalz geregelt:

Der Schulleiter prüft die Zurückstellung von Amts wegen und greift hierbei vor allem auf die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung sowie eigene Eindrücke zurück - § 11 Grundschulordnung Rheinland-Pfalz:

(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. §51 Abs. 2 gilt entsprechend....
(4) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 31. Januar der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten lässt. Für die nicht schulpflichtigen Kinder erfolgt diese Meldung bis zum 31. Mai.

Hierauf sollten sich Eltern ungeachtet dessen  nicht verlassen, weil Zurückstellungen von Amts wegen in der Praxis so gut wie nicht vorkommen. Möchte man zurückgestellt werden, muss man selbst einen Antrag auf Zurückstellung stellen und möglichst eigene „Privatgutachten“ (KiGa, Ergotherapie etc.) vorbereiten. 

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass man nicht zu wenig schreibt, aber auch nicht zu dick aufträgt, denn sonst kommen Schulen mitunter auf die Idee, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen. Auch in RLP gibt es seit Einführung des Rechts auf Inklusion zahlreichen Missbrauch der Schulen, die hierdurch versuchen, an zusätzliche Ressourcen zu gelangen...  (vgl. meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Man muss bei dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule demnach genau abwägen, was man vorträgt, damit man einerseits sein Ziel möglichst erreicht, andererseits kein anderes Problem aufmacht... Insofern rate ich bei heiklen Fällen zumindest zu einer Erstberatung. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung kann ich Ihnen dann weiterhelfen.

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