Zurückstellung von der Schule in Hessen

Zurückstellung von der Schule in Hessen

Informieren Sie sich über den Einschulungsstichtag in Hessen, die möglichen Zurückstellungsgründe und worauf man bei einem Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Hessen achten muss.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in Hessen - § 58 HSchG

Der Einschulungsstichtag ist in § 58 Absatz 1 Hessisches Schulgesetz geregelt:

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Satz 2 bis 6 gelten entsprechend an Schulen mit Eingangsstufe ( § 18 Abs. 3) für Kinder, die nach dem 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden.

Nur wer vor dem 30. 06. das sechste Lebensjahr vollendet, muss in Hessen also eingeschult werden!

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Zurückstellungsgründe in Hessen - § 58 Hessisches Schulgesetz

Hierzu heißt es In § 58 Abs. 3 HSchG:

Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Im Ergebnis können Kinder in Hessen demnach aus körperlichen, geistigen und vor allem den wichtigen sozial-emotionalen Gründen zurückgestellt werden:

Eine Zurückstellung aus körperlichen Gründen ist möglich, wenn Kinder wegen schwerer Krankheiten entwicklungsverzögert sind oder diese Krankheiten eine aktuelle Einschulung verhindern.

Eine Zurückstellung aus geistigen Gründen kommt in Betracht, wenn Kinder noch nicht in der Lage sind, den Schulstoff zu bewältigen.

Und eine Zurückstellung aus seelischen Gründen kommt in Betracht, wenn die Kinder in sozial-emotionaler Hinsicht noch nicht soweit sind, d. h. in Schulsituationen noch nicht klarkommen.

Insbesondere bei der Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen ist hierbei zu beachten, dass diese ein gewisses Gewicht aufweisen müssen, da es für alle Kinder eine Herausforderung ist, in die Schule zu wechseln, die allerdings auch die meisten Kinder bewältigen.

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Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Hessen und sonderpädagogischer Förderbedarf

Der Schulleiter muss von Amts wegen bei jedem einzuschulenden Kind die Schulreife prüfen, verlassen kann man sich darauf aber nicht...  Folglich muss man regelmäßig selbst einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, um ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten, denn sonst passiert gar nichts.

In Hessen erhält der Schulleiter bei seiner Entscheidung über die Zurückstellung von der Schule Unterstützung durch den Schulpsychologen und den schulärztlichen Dienst unterstützt. Hierzu heißt es in § 58 Abs. 3 HSchG:

Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. 

Da man hiervon nicht zu viel erwarten darf, sollte man immer Privatgutachten vom Kindergarten und behandelnden Ärzten, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten in Erwägung ziehen.

Vorsicht ist immer unter dem Aspekt geboten, dass sich Schule zu forsche Anträge gerne zu eigen machen und dann statt der begehrten Zurückstellung von der Schule auf sonderpädagogischen Förderbedarf zusteuern. In Folge dessen muss man nicht nur aufpassen, dass die Gründe für die Zurückstellung der Schule zu läppisch sind, sodass sie nicht für eine Zurückstellung ausreichen, sondern auch, dass man nicht über das Ziel hinausschießt und plötzlich mit sonderpädagogischem Förderbedarf konfrontiert wird  (siehe ausführlich zum Thema meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Ich kann Sie hierzu als erfahrener Anwalt für Schulrecht natürlich beraten und auch den Antrag auf Zurückstellung von der Schule für Sie formulieren

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