Zwar muss ein Schulleiter von Amts wegen bei der Zurückstellung die Schulreife prüfen, aber es ist ganz selten, dass ein Schulleiter von sich aus ein Kind zurückstellen möchte. Deshalb muss man in Baden-Württemberg regelmäßig selbst einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, ansonsten wird kein Verwaltungsverfahren eingeleitet!
Die Grundlagen des Verwaltungsverfahren auf Zurückstellung von der Schule sind in § 74 Abs. 3 Schulgesetz BW geregelt:
„Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.“
In Baden-Württemberg orientieren sich die Schulleiter meist an der Einschulungsuntersuchung (Schuleingangsuntersuchung) aber auch an Kooperationslehrern, die in Kindergärten die Vorschulkinder betreuen und sich demnach einen Eindruck verschaffen.
Eltern haben natürlich von sich aus die Möglichkeit, Privatgutachten von Kindergärten (so sie dies machen) oder behandelnden Psychotherapeuten, Ergotherapeuten etc. beizubringen.
Hierbei muss man aufpassen, dass man nicht übersteuert, denn oftmals bedienen sich Schulen dann der vorgebrachten Zurückstellungsgründe der Eltern und nutzen diese, um das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Der Vorteil für die Schulen liegt darin begründet, dass sie sich hierüber zusätzliche Ressourcen durch Sonderpädagogen versprechen, die dann die ganze Klasse mitbetreuen können...
Man muss bei dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule demnach aufpassen, dass man nicht zu wenig vorträgt, so dass es nicht reicht, andererseits aber auch nicht so viel, so dass man am Ende statt bei der Zurückstellung von der Schule im sonderpädagogischen Förderbedarf endet.
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