Zurückstellung von der Schule Bayern

Zurückstellung von der Schule in Bayern

Untenstehend informiere ich Sie über den Einschulungsstichtag in Bayern, mögliche Zurückstellungsgründe und worauf man bei der dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Bayern  beachten muss.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Einschulungsstichtag in Bayern - Artikel 37 Abs. 1 BayEUG

In Art. 37 Abs. 1 BayEUG heißt es:
  • Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,

  • 1. die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,

  • 2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,

  • 3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder

  • 4. die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

  • Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

Auch Bayern hat den Einschulungsstichtag nach vorne verlagert: Alle Kinder, die nach dem 30.06. geboren sind, benötigen keine Zurückstellung von der Schule mehr, sondern die Eltern können die Einschulung einfach auf das kommende Schuljahr verschieben, wenn das Kind zwischen dem 01.07. und 30.09. geboren ist. Ab dem 01.10. wird das Kind sowieso erst ein Jahr später schulpflichtig.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Zurückstellungsgründe in Bayern - Art. 37 Abs. 2 BayEUG

Die Zurückstellungsgründe für Bayern sind in  Art. 37 Abs. 2 BayEUG geregelt:
  • Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt.
In Bayern werden Kinder demnach aus gesundheitlichen, intellektuellen und auch sozial-emotionalen Gründen zurückgestellt:

Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen kommt in Betracht, wenn Ihr Kind wegen schwerer Krankheiten in der frühen Kindheit  entwicklungsverzögert ist und natürlich auch dann, wenn das Kind aktuell an relevanten Krankheiten leidet.

Eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen kommt in Betracht, wenn Ihr Kind noch nicht in der Lage ist, mit dem Schulstoff klarzukommen.

Die praktisch relevanteste Fallgruppe ist aber die Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen, wenn Kinder noch nicht so weit sind, weil sie in sozialen Gruppen noch nicht zurechtkommen oder noch zu unkonzentriert oder verspielt sind.

Insbesondere bei den sozial-emotionalen Gründe ist dabei zu beachten, dass diese ein erhebliches Gewicht aufweisen müssen da alle Kinder gewisse Übergangsprobleme aufweisen.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Bayern und sonderpädagogischer Förderbedarf

Grundsätzlich prüft der Schulleiter von sich aus, ob Schulreife vorliegt, wobei die Chancen hierauf sehr gering sind. Wenn man eine Zurückstellung von der Schule in Bayern will, sollte man dies demnach immer schriftlich beantragen, sonst passiert regelmäßig gar nichts!

Maßgebende Orientierungspunkte sind in Bayern neben den Ergebnissen der Einschulungsuntersuchung durch den Schularzt  die eigenen Einschätzungen des Schulleiters, wobei in Bayern meist ein „Schulspiel“ (d.h., die Kinder simulieren den Schulunterricht) stattfindet. Eltern können (und sollten) natürlich Ihrerseits Privatgutachten vorlegen, wobei diese in der Praxis vor allem vom Kindergarten, Psychotherapeuten und Ergotherapeuten herrühren.

Zu beachten ist bei der Geltendmachung aller Zurückstellungsgründe, dass man nicht über das Ziel hinausschießt, sodass die Schule plötzlich die vorgetragenen Zurückstellungsgründe dafür heranziehen will, statt der Zurückstellung das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Auf diese Idee kommen immer mehr Schulen, da hierdurch zusätzliche Ressourcen entstehen, die dann oftmals für die ganze Klasse genutzt werden. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist das vormalige  Behindertenrecht, wirkt also stigmatisierend und wer es einmal hat, bekommt es kaum wieder los. Informieren Sie sich hierzu über meine  Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de.

Es ist also durchaus ein Eiertanz, dass man nicht zu viel aber auch nicht zu wenig vorträgt. Ich kann Ihnen hierbei selbstverständlich beratend zur Seite stehen und Sie natürlich auch über meinen Briefkopf als Anwalt vertreten.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Share by: